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Benützungsreglement |
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| 1 |
Allgemeines
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| 1.1. |
Gegenstand
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| 1. 2. |
Vermietung
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| 1. 3. |
Saalbelegung An der Vorständekonferenz reservierte Veranstaltungen haben Priorität. Bei Doppelbelegungen haben Ustermer Vereine den Vorrang. Im Rahmen der vorstehenden Regelung entscheidet der Betriebsleiter über die Saalbelegung. Rekursinstanz ist die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Uster, sie entscheidet zusammen mit dem Finanzvorstand endgültig über die Belegung. |
| 2. | Bewirtung Der Veranstalter übernimmt die Bewirtung. Er kann diese auch einem Dritten übertragen. Es darf kein Wegwerfgeschirr verwendet werden. Ausnahmen sind Discos und Rockkonzerte, aus Sicherheitsgründen. |
| 3. | Benützungsgebühren, Kosten Die Benützungsgebühren sind im Saaltarif festgelegt. Er unterscheidet zwischen Veranstaltungen von Ustermer Vereinen oder Veranstaltungen der Verwaltung der Stadt Uster und zwischen auswärtigen oder kommerziellen Veranstaltungen. |
| 4. |
Bühne, Technik |
| 4.1. |
Bei Benützung von Bühne oder Technik muss der Bühnenmeister zwingend beigezogen werden.
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| 4.2. |
Jedes Manipulieren an der Technik, den Kulissen oder den Vorhängen ist ohne Mitwirkung des Bühnenmeisters verboten.
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| 4.3. |
Jeder Benützer ist verpflichtet, Bühne und Garderoben unmittelbar nach der Veranstaltung zu räumen.
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| 4.4. | Kommt ein Benützer der Verpflichtung aus 4. 3 nicht nach, lässt der Bühnenmeister die Räumung auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Jede Haftung für daraus entstehende Schäden wird abgelehnt. |
| 5. | Brandschutz |
| 5.1. |
Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikte einzuhalten. Der Betriebsleiter entscheidet über den Beizug einer anerkannten Feuerwache.Die Kosten trägt der Veranstalter. Bei Veranstaltungen ohne Bühnenmeister ( ohne Bühnenbenützung) liegt die Aufsichtspflicht beim Veranstalter. Für die Einhaltung der von Feuerpolizei und GVZ festgesetzten und bewilligten maximalen Personenbelegung von 666 ist der Betriebsleiter verantwortlich.
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| 5.2. |
Saal und Bühnendekorationen müssen den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sie werden vom Betriebsleiter kontrolliert und abgenommen. Im Zweifelsfall entscheidet die Feuerpolizei der Stadt Uster.
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| 5.3. |
Feuerwache Der Betriebsleiter bietet die Feuerwache auf. Er entscheidet je nach Anlass über die Anzahl der aufzubietenden Personen.und ist für den Einsatz verantwortlich. Es dürfen nur ausgebildete Feuerwehrleute eingesetzt werden Der Betriebsleiter bestimmt Einsatzdauer, Standort und Aufgabe der Feuerwache. Er orientiert die aufgebotenen Feuerwehrleute über die Löschmittel, das Telefon, die Notausgänge und besondere Gefahren der entsprechenden Veranstaltung, Die Aufgaben der Feuerwache sind nachstehend im Pflichtenheft festgehalten. Der Betriebsleiter entlöhnt die Feuerwache nach Tarifliste und verrechnet die Kosten dem Veranstalter.
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| 5.4. |
Pflichtenheft Feuerwache
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| 6. | Bewachung Der Veranstalter ist verpflichtet eine dem Anlass entsprechende Bewachung durch eigene Leute oder eine anerkannte Bewachungsgesellschaft zu organisieren. Er orientiert vor der Veranstaltung den Betriebsleiter über die Bewachung. |
| 7. | Verlängerung, Freinacht Der Veranstalter hat sich selber dafür bei den zuständigen Instanzen frühzeitig zu bemühen. Während der Veranstaltung darf keine Verlängerung mehr bewilligt werden. Der Betriebsleiter kontrolliert das Vorhandensein der notwendigen Bewilligungen. |
| 8. | Garderoben Der Vermieter haftet nicht für die Garderobe. Der Veranstalter kann auf eigene Verantwortung eine bewachte Garderobe organisieren. Er erhält vom Betriebsleiter die Nummern, die wieder vollzählig zurückzugeben sind. Fehlende Nummern werden verrechnet. |
| 9. | Aufführungs- / Urheberrechte Der Veranstalter ist verantwortlich für die Beschaffung der notwendigen Aufführungs und Urheberrechte, er trägt alle damit verbundenen die Kosten. |
| 10. |
Dekorationen Es dürfen nur die dafür vorgesehenen Vorrichtungen benützt werden. Aenderungen an der Beleuchtung dürfen nur mit Zustimmung und unter Mithilfe des Betriebsleiters vorgenommen werden. Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Dekorationen und Aenderungen sofort nach der Veranstaltung zu entfernen. Allfällige Spuren oder Schäden werden zulasten des Veranstalters behoben und belastet bzw. Am Kostendepot abgezogen. |
| 11. | Haftung Der Veranstalter haftet für die Einhaltung aller Vorschriften und für alle Schäden, die durch Ihn, sein Personal oder seine Gäste verursacht wurden. Für kommerzielle Veranstaltungen wird ein Kostendepot erhoben. |
| 12. |
Uebernahme / Rückgabe Mit seiner Unterschrift anerkennt der Veranstalter die Richtigkeit des Protokolls. Er erklärt sich einverstanden, dass allfällige Mehrkosten auf Grund von Beanstandungen am geleisteten Kostendepot abgezogen werden. Der Veranstalter erhält eine definitive Abrechnung innerhalb von drei Wochen nach der Veranstaltung mit Gutschrift oder Nachbelastung. |
| 13. |
Annullierung Der Betriebsleiter ist berechtigt, die in diesem Reglement aufgelisteten Aufgaben einem Stellvertreter zu übertragen. Der Betriebsleiter ist berechtigt, von kommerziellen Veranstaltern und von Vereinsanlässen mit Veranstaltungen im Gefahrenbereich eine Haftpflichtversicherung für den Anlass im Stadthofsaal zu verlangen. Die diesbezügliche Police ist dem Betriebsleiter vor dem Veranstaltungsbeginn abzugeben. |
| 14. |
Inkrafttreten Es tritt per 1. September 1998 in Kraft. |